des holz- und kunststoffverarbeitenden Handwerks (Stand September 2014)
1. Anzuwendendes Recht
Es gilt deutsches Recht.
2. Weitere Vertragsgrundlagen 2.1 Auftragsannahmen
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des
Auftraggebers vom Angebot des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem
Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.
2.2 Lieferverzögerungen
Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen
Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder
eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so
verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Dauert die
Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung
vom Vertrag zurücktreten. Kann die Lieferung aufgrund von Um-ständen, die der
Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die
Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die
Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
2.3 Mängelrügen
Offensichtliche Mängel müssen von Unternehmern zwei Wochen nach Lieferung der
Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser
Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend
gemacht werden.
2.4 Mängelverjährung
Die Mangelverjährung bei Verträgen mit Unternehmern, die keine Bauleistung
betreffen, beträgt ein Jahr. Bei Reparaturarbeiten, die keine Bauleistung darstellen,
gilt eine Verjährung der Gewährleistung von einem Jahr ohne Rücksicht auf die
Person des Vertragspartners.
2.5 Umsetzung der Gewährleistung
Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die
mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen
Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der
Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat
der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung
des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung
vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie
fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen
entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher
Sachen.
2.6 Anlieferung
Beim Anliefern wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäu-de
fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen
erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden
gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind
mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen müssen
passierbar sein. Wird die Ausführung der Arbeiten des Auftragnehmers oder der von
ihm beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu
vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrgeld)
in Rechnung gestellt.
2.7 Abschlagszahlungen
Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen in Höhe des
Wertzuwachses eine Abschlagzahlung verlangt werden. Wesentliche Mängel
berechtigen nur zu einem angemessenen Einbehalt, in der Regel in Höhe des
zweifachen voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwandes.
2.8 Fälligkeit
Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgeliefert bzw.
abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und
ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
3. Förmliche Abnahme
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung
auch dann ein, wenn der Auftraggeber einmal vergeblich und in zumutbarer Weise
zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf
Werktage nach Zugang der Aufforderung ein.
4. Pauschalierter Schadensersatz
Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer
berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu
verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen
geringeren Schaden nachzuweisen.
5. Technische Hinweise
Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer
berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu
verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen
geringeren Schaden nachzuweisen.
5.1
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten
durchzuführen sind, insbesondere:
> Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten
> Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren
> Außenanstriche (z.B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und
Witterungseinfluss nachzubehandeln Diese Arbeiten gehören nicht zum
Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene
Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile
beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer
entstehen.
5.2
Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster und Außentüren wird die
energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle dichter.
Daher sind, um die Raumluftqualität zu erhalten und Schimmelpilzbildung vorzubeugen,
zusätzlichen Anforderungen an die Be- und Entlüftung des Gebäudes nach
DIN 1946-6 zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notwendiges Lüftungskonzept, ist eine
planerische Aufgabe, die nicht Gegenstand des Auftrages an den Handwerker ist und
in jedem Fall vom Auftraggeber / Bauherrn zu veranlassen ist.
5.3
Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen
(Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten,
soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer,
Furniere, Leder, Stoffe und Ähnliches) liegen und üblich sind.
6. Zahlung
Schecks werden nicht angenommen.
7. Ausschluss der Aufrechnung
Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen ist ausgeschlossen.
8. Eigentumsvorbehalt 8.1
Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum
des Auftragnehmers.
8.2
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände
dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger
von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht
berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern,
zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
8.3
Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb,
so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung
weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des
Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des
Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer
abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber
gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte
und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt
der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.
8.4
Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das
Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus
einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden
Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände
mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
8.5
Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag
des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten
eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es
angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes
der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den
Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände
mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem
Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes
der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
9. Eigentums- und Urheberrecht
An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der
Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine
Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht
werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich
zurückzugeben.
10. Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher
Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.